Heute schreiben wir den 14. Juli 2017.Liebe Leser meiner ständigen Tatsachenberichte zur vorliegenden Kriminalität um die bekannteste Bürgerin von Büdingen Frau Grete Flach mit Erbschleicherei, Dokumentenfälschung und Dokumentenmissbrauch selbst durch Bedienstete des Nachlassgerichts im hessischen Büdingen.
Was hier betrieben wird, dazu zeige ich Ihnen heute weitere Einzelheiten auf was auch für Sie persönlich von Wichtigkeit ist, sollten auch Sie durch ein Erbe einst betroffen sein.
Erstens, ein Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht befugt einen Erbschein für andere zu beantragen. Schon gar nicht wie auch hier vorliegend für die noch unbekannten Erben der Frau Flach. Dies ist allein deren persönliche Sache sobald die Erben letztrichterlich erkannt feststehen. Sie alleine haben an Hand der Ermittlungsakten zu entscheiden, ob sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen aus welchen Gründen auch immer. Nehmen sie ein Erbe an, haften sie automatisch auch für eventuelle Schulden des Erblassers, auch wenn man Ihnen dies zuvor verschwiegen hat. Die hier vom Amtsgericht Büdingen falsch benannten Erben, obwohl in der letztwilligen vorliegeden verfügung der Frau Flach nicht benannt und wohl auch nicht erwünscht, haben in keinem Zeitpunkt jemals persönlich einen Erbschein Antrag beim Nachlassgericht im hessischen Büdingen gestellt. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, denn sie sind in einem vorliegenden Testament der Erblasserin für deren Todesfall gar nicht bedacht. Dies aber hat völlig unbefugt und rechtswidrig ein Nachlasspfleger getan, ohne die noch unbekannten falschen Erben zuvor zu befragen, ob sie das noch unbekannte Erbe annehmen oder ausschlagen möchten. Dies ist alleine deren Sache, sobald die Erben letztrichterlich erkannt feststehen. Sie alleine haben an Hand der Ermittlungsakten zu entscheiden ob sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen aus welchen Gründen auch immer.
Nehmen sie ein Erbe an, haften sie automatisch auch für eventuelle Schulden des Erblassers, auch wenn man ihnen dies zuvor verschwiegen hat.Die hier vom Amtsgericht Büdingen eigenmächtig falsch benannten Erben obwohl in der letztwilligen testamentarischen Verfügung der Frau Flach für deren Todesfall gar nicht bedacht, haben in keinem Zeitpunkt jemals persönlich einen Erbscheinsantrag bei Gericht gestellt. Dies hat völlig unbefugt der Nachlasspfleger getan ohne die falschen Erben zuvor zu berfagen ob sie annehmen oder ausschlagen möchten. Der Nachlasspfleger, ein völlig fremder Rechtsanwalt aus Hanau, hat rechtswidrig gehandelt was ihm als Anwalt auch voll bewusst war und er es dennoch tat.
Ein Nachlasspfleger benötigt für seine Tätigkeit keinen Erbschein und darf diesen auch nicht beantragen für Erben die wie hier vorliegend noch gar nicht letztrichterlich erkannt feststehen. Er hat den Nachlass zu sichern und zu verwalten bis die Erben feststehen durch ein vorzulegendes Feststellungsverfahren. Sodann ist die Tätigkeit des Nachlasspflegers offiziell beendet. In vorliegender Sache aber liegt überhaupt nichts derartiges vor und dieses Verfahren ist völlig offen und ungeklärt, welches nun zur Klärung ansteht. Daran ändert auch nichts ein bereits erstes durchgeführtes Verfahren,welches unter völlig falschen Voraussetzungen im Hau Ruck Verfahren durchgezogen wurde ohne überhaupt auch nur ansatzweise den Sachverhalt von Amts wegen gemäß geltenden Amtsermittlungsgrundsatz zu ermitteln und bei den Verantwortlichen zu hinterfragen. Diese bewusst unterlassenen Amtsermittlungen sind nun vom Nachlassgericht nachzuholen und an den unveränderten Orten ohne großen Aufwand durchzuführen. Bevor dies nicht geschehen ist, ist kein Richterspruch mit Rechtskraft möglich. Ein ergangener bewusst herbeigeführter Fehlbeschluss in dem ersten Verfahren, im Hau Ruck Verfahren,wird aufzuheben sein wegen bewiesener Falschaussage vor Gericht, wegen eines vorgelegten gefälschten Gutachtens und nicht Erfüllung des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß Art. 2358 BGB.
Die in dieser Sache nachträglich vom fremden Nachlasspfleger eingeholte Zustimmung zur Annahme des eigenmächtig vom Gericht angebotenen Erbes zur Annahme an die falschen Erben ist ungültig und war nicht zulässig weil ein Nachlasspfleger keine Befugnis hat einen Erbschein Antrag für andere überhaupt zu stellen. Genau dies aber gehörte vorliegend zur Taktik, denn den falsch benannten Erben wurde vom Nachlasspfleger zunächst verschwiegen, dass der Nachlass angeblich überschuldet sei und keine Verteilungsmasse mehr vorhanden sei. Und dies obwohl überprüft und festgestellt sogar erheblicher Nachlass vorhanden ist. Hätte dieser merkwürdige Nachlasspfleger ein völlig fremder Anwalt aus dem entfernten Hanau den falch benannten Erben wie dies seine Pflicht war vorweg mitgeteilt, dass der Nachlass angeblich überschuldet sei und auch die Höhe der Überschuldung und auch die Gläubiger genannt, dann hätte jeder Erbe mit normalem Verstand ein solchhes zweifelhaftes Erbe ausgeschlagen, denn mit Annahme eines solchen Erbes haftet er automatisch auch für die noch unbekannten Schulden des Erblassers, was ihm seine eigene Existenz kosten könne.
Die angeblichen Schulden der Frau Flach aber wurden bis zur Stunde auch noch nicht genannt und es solche auch gar nicht gibt. Darüber, und über den gesamten Nachlass gewordenen Vermögensstand, wurde ich von der Erblasserin vor Ort meiner Tante Frau Flach entsprechend rechtzeitig informiert . Ein völlig unsinnig betriebener Nachlasskonkurs wegen angeblicher Überschuldung mit hohen Kosten, hätte nie stattgefunden, wenn die falschen Erben vom Nachlasspfleger –als vormaliger Letztbetreuer der Frau Flach nicht so belogen worden wären.Alles in allem ist dies eine hoch kriminelle Angelegenheit wo die Hauptakteure beim Amtsgericht in Büdingen, beim Gesundheitsamt und beim Magistrat der Stadt Büdingen sitzen mit hohem Interesse an dem Nachlass der Frau Flach, welcher ihnen allen nichts anging.
Amtsmissbrauch , Dokumentenmissbrauch und Dokumentenfälschung, nicht Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufsichtspflicht und damit Untreue im Amt, dafür werden sie nun Rechenschaft legen müssen. Bevor dies nicht geschehen ist, ist kein richterlicher Spruck mit Rechtskraft möglich und auch nicht zulässig.
Zum Schluss möchte ich den Verantwortlichen noch mitteilen, dass dafür bereits gesorgt ist sollte mir selbst etwas zustoßen, dass dieses Verfahren durch testamentarische Nacherben mit voller Härte zu Ende geführt wird. Man solle sich also keinerlei falsche Hoffnung machen. Das vorliegende Beweismaterial reicht aus, diesen sauber geplanten Nachlassbetrug aufzuklären ohne weiteren großen Aufwand.
Gerne dürfen auch Sie Ihren eigenen Kommentar zur Sache im Internet vortragen. Der Gesetzgeber garantiert jedem Bürgwer Rede ubnd Meinungsfreiheit in Wort, Bild und Schrift, was von großem Vorteil ist, denn eine gelebte Demokratie verlangt dies sogar und sie lebt von der Meinungsvielfalt der Bürger zu einer Sache um zu verbessern was schief läuft. Öffnen also auch Sie und Ihre Bekannten Ihre Gedanken zu dieser unglaublichen Sache. Unzählige andere, die nicht die Gabe haben sich zu artikulieren, warten darauf. Dies ist meine Anregung und solches darf sich nicht wiederholen. Es wird sich aber anderweitig tausendfach wiederholen wenn die Öffentlichkeit zu solchen gemeinen Verbrechen schweigt. Wer weiß es schon, vielleicht sind Sie gar schon der Nächste der durch solche festgestellten Erbschleichereien betrogen werden soll. Dies abzustellen, dazu dienen auch meine ständigen aktuellen Informationen zu einem hier vorliegenden Musterbeispiel.
Mit herzlichen Grüßen an alle Leserinnen und Leser meiner ständigen neuesten Nachrichten zur Sache
Kurt Maier, Buchautor und Neffe von Frau Grete Flach aus Büdingen
Ich werde Sie auch weiter auf dem Laufenden halten und danke, für das rege Interesse an der Sache.