Lieber Leser, heute ein weiterer Bericht in Sachen Erbschein, wenn auch Sie damit konfrontiert werden sollten.
Auch in Sachen Erbschein bestehen viele Unklarheiten, was die Meisten nicht wissen. Auch dies möchte ich heute ein wenig aufhellen.
Gemäß BGH= Bundesgerichtshof Urteil vom 5. 4. 2016 X! ZR 440/ 15)muss sich ein Erbe nicht unbedingt einen Erbschein besorgen. Dies gilt auch für privatschriftliche Testamente eines Erblassers. Nach diesem neuesten Urteil des BGH müssen Banken bei klaren Erbfolgefällen auch ein privates Testament als Nachweis für das Erbrecht akzeptieren und dürfen den Erben keinen kostenpflichtigen Erbschein abverlangen. Ein Erbschein muß also nicht zwingend vom Erben eingeholt werden.
Auch ohne Erbschein bleibt der in einem Testament eingesetzt kraft Gesetz zur Erbfolge berufene Erbe Rechtsnachfolger der verstorbenen Person.
Auch ohne Erbschein wird der Erbe mit der Sekunde des Ablebens Eigentümer und neuer Verfügungsberechtigter sämtlicher Vermögenswerte, die ehedem im Eigentum des Erblassers standen. Dies sollte jeder wissen, der als Erbe eines Erblassers in Frage kommt. So viel auch heute in Sachen Erbschein was für Sie und für jedem Bürger hierzulande von Bedeutung ist und zu beachten ist, denn ich zitiere hier für Sie aus der Justiz und dem bürgerlichen Gesetzbuch, welches für alle und für jeden gilt.
Herzliche Grüße an alle Leser
der Verfasser und Neffe von Grete Flach, welche von einem gerichtlich bestellten Betreuer im Mitwissen des Gerichts um ihre Ersparnisse nahe der Millionengrenze bestohlen wurde und ich diesen Skandal in den Mauern der Stadt Büdingen in Hessen aufgedeckt habe.