Heute lieber Leser, zeige ich Ihnen auf, warum das Amtsgericht Büdingen in der Verbrechenssache um Grete Flach aus Büdingen die Hauptschuld auf sich geladen hat, wofür es nun verantwortlich ist, nicht zuletzt unter regelrechter Erpressung des am Nachlass der Frau Flach vehement interessierten Magistrates der Stadt Büdingen sowie ebenfalls unter persönlich schriftlich vorliegender Einflussnahme des zuständigen Amtsarztes vom Gesundheitsamt des Wetteraukreises, als Gefälligkeitsgutachter, mit der persönlichen Empfehlung an das Amtsgericht, das eigenschriftliche Testament der Frau Flach nicht anzuerkennen.
Das Amtsgericht hatte sich, weil selbst an dem Verbrechen maßgeblich auf seine Weise mitwirkend und von den Erpressern abhängig, diesen Druck von aussen gebeugt und deren Wünsche Rechts und Gesetzwidrig erfüllt und damit diesen lang andauernden Prozess und sauber geplanten Prozessbetrug erst heraufbeschworen, mit den Folgen die sich nun daraus ergeben.
Und nun zu Ihrer persönlichen Aufklärung lieber Leser meiner ständigen Information zu dieser Sache.
Erstenns, was jeder wissen muss, sollte er auch in eine solche Lage kommen wie wir Angehörigen von Grete Flach. In Erbangelegenheiten ist allein die unterste Instanz in der Gerichtshyrarchie, das zuständige Amtsgericht verantwortlich und zuständig in einer Sache zu Ermitteln und auch zu Bescheiden. Dabei sind die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, bis der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig und sicher aufgeklärt ist ( Art. 2358 BGB ) Erst dann kann und darf ein gerichtsbeschlus gefasst werden. Werden solche gesetzlich vorgegebene Amtsermittlungen nicht durchgeführt, und das Ergebnis nicht vorgelegt, ist das ein vorweggenommener nicht zulässiger Willkürbeschluss ohne Rechtsverbindlichkeit und ein grober Verstoß gegen Art. 1o1 Abs. 1 Grundgesetz. Und genau dies liegt in dem sauber geplanten Nachlassbetrug um Grete Flach aus dem hessischen Büdingen zugrunde.
Hier wurde überhaupt nicht ermittelt und das Amtsgerichht Büdingen setzte sich eigenmächtig und rechtsverletzend über den geltenden Amtsermittlungsgrundsatz willkürlich hinweg.
Zweitens, was hier noch hinzu kommt ist die Tatsache, dass das Amtsgericht Büdingen der nächstfolgenden Instanz, das Landgericht mit einem wissentlich falsch vorgetragenen Vorbescheid bemüht hat, um nicht selbst pflichtgemäß in eigener Schuld entscheiden und Bescheiden zu müssen, um einem eigenen Schuldgeständnis zu entgehen. Das war der zweite gravierende Rechttsfehler der büdinger Justiz.
Drittens, das Landgericht seinerseits nicht zuständig, hat den ihm vorgelegten falsch vorgetragenen Vorbescheid unkontrolliert auf den Wahrheitsgehalt an die nächste Instanz das Oberlandesgericht weitergereicht zur dortigen entgüldigen Entscheidung. Ein Oberlandesgericht, was jeder wissen muss, kennt einen Fall der ihm vorgelegt wird gar nicht und entscheidet nur nach Aktenlage was dort vorgelegt wird. Das heißt, es überprüft als letzte Instanz gar nicht und prüft nur auf Rechts- und Verfahrensfehler der beiden Untergerichte. Da aber das Amtsgericht dem Landgericht wissentlich und damit absichtlich im eigenen Interesse einen falschen Vorbescheid vorlegte und das nicht zuständige Landgericht in Erbangelegenheiten diesen Vorbescheid gar nicht auf den Wahrheitsgehalt prüfte weil dazu jede Ermittlungen von Amts wegen fehlten, und ungeprüft an das Oberlandesgericht weiterreichte, konnte das Oberlandesgericht seinerseits auch keine Rechts oder Verfahrensfehler der Untergerichte feststellen und fasste sodann nach Aktenvorlage gefälschter Akten seinerseits einen verhängnisvollen Fehlbeschluss, wofür nicht die Richter beim Oberlandesgericht die Verantwortung tragen durch Irreführung durch das Amtsgerichts,sondern allein das Amtsgericht dies verantwortet durch dortiges rechtswidriges Verhalten im Amt.
Ein veritabler Fehlbeschluss beim Oberlandesgericht war damit gewollt, vom Amtsgericht bereits vorprogrammiert. Als Antwort an das eigenständig verantwortliche Amtsgericht Büdingen erfolgte durch das Oberlandesgericht mit Datum vom 12. 5. 2004 folgender Vermerk und Hinweis zur Belehrung; Der Vorlageverfügung des Amtsgerichts vom 2o. 4. 2004 liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass gegen den Senatsbeschluss ( Oberlandesgericht ) ein Wiederaufnahmeverfahren statthaft wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall!! da der Beschluss des Oberlandesgerichts NICHT IN MATERIELLE RECHTSKRAFT ERWÄCHST. Und weiter; etwaiges neues Vorbringen ist daher vom Amtsgericht zu prüfen und auch zu Bescheiden ( Art. 2361 BGB.) Ende der Belehrung.
gez. Die Richhterin am Oberlandesgericht 2o. Zivilsenat.
Nun wird wie auch vom Senat des Oberlandesgerichts vorgetragen, ein neues Verfahren unausweichlich um den Sachverhalt wahrheitsgetreu aufzuklären, welcher durch Verweigerung sachdienlicher Amtsermittlungen sodann privat auf eigene nicht geringe Kosten durchgeführt wurden und ein einwandfreies Ermittlungsergebnis vorliegt
Soweit lieber Leser, mein heutiger auch für Ihre eventuellen Angelegenheiten sehr wichtiger und wissenswerter Vortrag, der die Hintertürchen der Justiz ein wenig aufmacht, was nur Juristen wissen und dem unwissenden Mandanten und Normalbürger nicht selten vorenthalten wird. Ich selbst habe mich im Laufe der Jahre der einschlägigen Literatur intensiev angenommen und mir das Wichtigste in solchen Dingen angeeignet.
Der Verfasser und Buchautor, Neffe von Grete Flach