Lieber Leser, nahstehend gebe ich Ihnen aus erster Hand einen weiteren Tatsachenbericht zu dem Verbrechen an Grete Flach-
Am Samstag den 19. 3. 2oo5, 14 Uhr dreißig, hat der VdK Aufenau zu einer öffentlichen Versammlung geladen in einem dortigen Gasthof. Dieser Einladung bin auch ich gefolgt. Referent, ein amtierender Amtsgerichtsdirektor aus Gelnhausen, Name bekannt. Der Saal war voll besetzt
Thema:
Betreuung, Testamente, Verfügung. Zu einem Testament: Wer dort nicht namentlich benannt ist, ist nicht Erbe geworden. Nach der Begrüßung der Versammlung sagte der Richter folgendes, was ich mitgeschrieben habe. Ein Richter ist unabhängig in seiner Entscheidung, jedoch an geltendes Recht gebunden. Er ist verantwortlich für seine Entscheidungen und ist auch verantwortlich für das Verhalten seiner Untergebenen Mitarbeiter. Der Richter selbst unterliegt wiederum der Gerichtsdirektion und bedarf für seine Entscheidungen deren Einverständnis. Damit wurde den Zuhörern erklärt, dass in jedem Fall allein die Gerichtsdirektion verantwortlich zeichne für gegebenenfalls entstandene Fehlbeswchlüsse oder Fehlurteile. Ein Richter haftet nur persönlich, wenn er eigenmächtig entscheidet, ohne die Erlaubnis der Gerichtsdirektion, was im vorliegenden Fall noch bis zum Schreiben dieses Berichtes zur Klärung ansteht.
Sodann informirte der Richter zunächst über Betreuung und Betreuer. Er sagte, eine Betreuung kommt erst in Gang, wenn ein Hinweis beim Gericht eingeht,und Antrag auf Betreuung gestellt wird, was im vorliegenden Fall durch mich erfolgte, nicht weil Frau Flach Betreuung brauchte, sondern um eine Grundlage zu haben, um sie aus ihrer Zwangslage einer nächtlichen Entführung freizubekommen aus den Händen von Verbrechern. Das Gericht muss dann diesen Antrag nach allen Gesichtspunkten sorgfältig prüfen. Dabei muss das Gericht den zu Betreuenden persönlich anhören unter Hinzuziehung von zu ermittelnden Angehörigen. Ohne der persönlichen Zustimmung des zu Betreuenden, so der Richter weiter, geht gar nichts, jeder Richter sieht dort seine Grenzen, er ist machtlos! Allein der zu Betreuende hat immer das letzte Wort, nicht der Richter!!
Der Richter weiter, Voraussetzung für eine Betreuung überhaupt ist entweder eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderdung.Eine dieser drei Voraussetzungen muß nachweislich amtsärztlich zeitnah durch vorzulegendes amtsärztliches Attest und Untersuchungsergebnis vorliegen, es muss Handlungsbedarf bestehen!!
Das Gericht bestellt sodann einen neutralen Gutachter, der nicht in dem Verfahren eingebunden ist. Sodann bestellt die Betreuungstelle beim Gesundheitsamt einen Sozialbericht. Die Angehörigen sind zu ermitteln und zu hören. Von dort sind in Gegenwart des zu Betreuenden Betreuungsvorschläge einzubringen, die dem Wohl des zu Betreuenden dienen. Dann entscheidet der zu Betreuende ganz allein, von wem er in seinen Angelegenheiten betreut werden möchte. Er hat immer das letzte Wort, nicht der Richter. Ist ein Angehöriger nach Wunsch des zu Betreuenden bereit und geeignet die Betreuung zu übernehmen, muss der Richter diese Person zum Betreuer bestellen. Fremdbetreuung ist dann auszuschließen, denn Betreuung durch Angehörige geht vor Fremdbetreuung und spart zudem hohe Kosten, so der Gesetzgeber.
Zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört die Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Regelung der Rentenangelegenheiten und Wohnungsauflösung, falls ein Heim erforderlich wird. Das Postgeheimnis ist absolut zu wahren, es ist verfassungsrechtlich geschützt. Vormundschaftsrichter muss über alle Amtspost unterrichtet werden und darf auch den Betroffenen nicht vorenthalten werden. Vermögensorge ist eine wichtige Aufgabe des Betreuers. Der Betreute selbst verliert durch Betreuung keine Rechte, wenn er geistig selbst entscheidungsfähig und selbstverantwortlich handeln kann, und nur körperliche Gebrechen hat. Er handelt trotz Betreuung selbständig, für seine Belange selbstverantwortlich. Er ist auch Wahlberechtigt.
Der Richter in seinem Vortrag weiter, Jede Handlung eines Betreuers bedarf der richterlichen Zustimmung. Betreute dürfen nicht ruhig gestellt werden. Medikamenten Verabreichung muss in der Krankenkartei nachgewiesen werden. Betreuer oder Heimleiter darf keine pflegerische Handlungen an den Betreuten vornehmen, oder Einfluß auf den Betreuten nehmen, in welcher Form auch immer. Betreuer darf auch keine Gescheke annehmen was hier ebenfalls der Fall gewesen sein soll und noch zu prüfen sein wird. Betreuertätigkeit ist ehrenamtlich und ist begrenzt wofür Kompetenz besteht.
Wohnungsauflösung: Sie muss amtlich richterlich genehmigt werden. Nach Bestellung eines Betreuers hat dieser unverzüglich kurzfristig ein Gesamtvermögensverzeichnis seines Betreuten zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Auch ein solches Verzeichnis wurde im vorliegenden Fall Frau Flach nie zeitnah vorgelegt. Hierzu zählt auch die Vorlage sämtlicher lückenloser Kontoauszüge für 6 Monate rückwirkend.
Es gibt keine richterliche Genehmigung für einen Betreuer zur Wohnungsauflösung seines Betreuten im Todesfall. Dies ist allein Sache der Angehörigen oder der bedachten Erben. Vorliegend wurde durch den Fremdbetreuer auch hier MIssbrauch betrieben, und die Wohnung und das ganze Haus der Betreuten bis auf das letzte Bild an der Wand ausgestohlen, zur Selbstbereicherung, vorliegend nachgewiesen. Auch eine Generalvollmacht gibt es nicht, so der Richter weiter bei seinem Vortrag. Eine Vollmacht bezieht sich nur auf das was darin geschrieben steht. Jede Vollmacht, die erteilt wird, schließ eine Betruung des Betroffenen aus. Eine Generalvollmacht an dem Fremdbetreuer von Frau Flach, die an ihm angeblöich schon im Jahr 1991 erteilt worden sein soll –die aber nie vorgelegt wurde– existierte gar nicht, und hätte wie vorstehend ja eine Betreuung ausgeschlossen. Der Richter brauchte mithin diesen unehrlichen Zeitgenossen gar nicht zum Fremdbetreuer bestellen. Denn eine solche Vollmacht beweist ja geradezu ein selbständiges Handeln des Vollmachtgebers und seine geistige Vollwertigkeit.
Dennoch wurde vom Amtsgericht Büdingen —ohne Frau Flach überhaupt zu fragen—-völlig im Geheimen hinter ihrem Rücken vom Richter Fremdbetreuung Dienstpflichtswidrig angeordnet mit einen finanziell entstandenen Gesamtschaden durch den unehrlichen Fremdbetreuer, welcher festgestellt im Millionenbereich vorliegt. Ich selbst bin seit mehr als 2o Jahren von Gerichts wegen Betreuer eines anderen kranken Menschen und kenne das neue Betreuungsgesetz, welches mit dem 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt wurde, auswendig, was ein Betreuer aber auch ein Richter darf und was beide nicht dürfen.
Ausgerechnet mich wollte man bei dem Verfahren um meine Angehörige Frau Flach täuschen. Meine Herrn Richterinnen und Richter und alle die hier Verantwortung tragen oder auch nur daran mitgewirkt haben, hier haben Sie sich das falsche Opfer ausgesucht, welches Sie auf den juristischen Opferstock opfern wollten durch Ihr eigenes schuldhaftes Verhalten im Amt. Gegen restlos alles was vorstehend in dieser Information für die Öffentlichkeit bestimmt geschrieben steht, wurde hier von Amts wegen wissentlich und willentlich verstoßen. Wenn Sie nun immer noch den Mut haben mir etwa das Gegenteil zu beweisen, dann sind Sie mir schon jetzt willkommen.
Kurt Maier, Neffe von Grete Flach–und mit Geschädigter.
Ich werde Sie in der Sache mit weiteren Tatsachenberichten auf dem Laufenden halten. Besuchen Sie mich auf Facebook unter Buchautor Kurt Maier—-oder unter DIE AKTE GRETE FLACH. Dort können Sie alle meine bisher erschienenen und noch kommenden Berichte, für die Öffentlichkeit bestimmt,nachlesen.