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Die Akte Grete Flach - 2001Buchautor Kurt MaierGrete Flach  und Berichterstatter

Kurt Maier

Liebe Leser meiner ständig aktuellen Berichte zu der Akte Grete Flach.

Angesichts dessen, wie man mit Menschen wie mit Grete Flach aus dem hessischen Büdingen umgeht und hier selbst zu kriminellen Methoden gegriffen wird, dazu gebe ich Ihnen heute weitere wichtige Hinweise, die im Bedarfsfall auch für Sie selbst von entscheidender Wichtigkeit sind.

Da viele Menschen die Einzelheiten in Sachen Betreuung nicht kennen, empfehle ich den nachstehenden Bericht herunterzuladen und sorgsam aufzuheben für den Fall, dass auch Sie Probleme mit Behörden haben.

Geben Sie bitte diesen Bericht weiter an alle Ihre Bekannten. Haben Sie Fragen zu den Einzelheiten, lassen Sie es mich bitte wissen, ich helfe Ihnen gerne mit meiner Erfahrung als selbst langjährig gerichtlich bestellter Betreuer.

Artikel 1896 BGB    Bestellung eines Betreuers:

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen, einer physischen oder einer schweren seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Dies aber so der Gesetzgeber, ist nur selten der Fall und deshalb sind enge Grenzen gesetzt. Der Nachweis ist schriftlich gutachterlich zu erbringen.

( zu 1 wie vorstehend )

Frau Flach hat keine der drei vorstehenden Bedingungen erfüllt, die eine Betreuung erforderlich gemacht hätten. Es gibt dafür auch keinen zeitnahen ärztlichen Untersuchtungsbericht für den Tag der eigenschriftlichen Errichtung ihrer testamentarischen Verfügung, dass sie an diesem Tag nicht testierfähig gewesen sein soll. Einen solchen Bericht durch den untersuchenden Arzt vorzulegen, ist nun ein Muss!!Da ein solcher Bericht aber nicht existiert, ist der erste Beweis, wie kriminell dieses Betrugsverfahren mit Erbschleicherei ist.

Ein maßgeblich an dem Verfahren beteiligter Gefälligkeitsgutachter mit Einflussnahme auf das Amtsgericht durch Anraten, das eigenschriftliche Testament der Frau Flach nicht anzuerkennen, was ihm Art. 26 BGB verbietet in eigenr Sache gutachterlich tätig zu werden, hat diese seine Urkundenfälschung entlarft.

Hinzu kommt, dass dieser Mensch plötzlich das bei Gericht hinterlegte eigenschriftliche Testament der Frau Flach in Händen hatte, welches ihm Bedienstete des Amtsgerichts streng verboten heimlich per Fax übermittelt hatten und er dann noch am selben Tag bei Frau Flach an ihrem Zwangsaufenthaltsort erschien um die Frau zu beeinflussen das Original dieses ihres Testamentes aus der amtlichen Verwahrung zu entnehmen, um es dadurch sofort ungültig zu machen und zu beseitigen.

Die geistig gesunde Frau aber hat diese Anspielung wohl durchschaut und ist dem nicht gefolgt, sadass er unverrichteter Dinge wieder abziehen musste. Dies nahm er dann zum Anlass in seinem gefälschten Bericht an das Amtsgerich, Frau Flach angeblich als geschäftsunfähig zu bezeichnen.

Zweitens

ein Betreuer darf grundsätzlich nur bestellt werden, wenn der Betroffene aufgrund der vorstehenden Krankheiten oder Behinderung leidet. Auf Frau Flach bezogen, liegt ein solcher ärztlich fundierter Beweis nicht vor und befindet sich auch nicht in den Akten von mehr als 8oo Seiten stark.

3. Notwendigkeit einer Betreuung:

Abgesehen davon, dass hier Frau Flach bei ihrer richterlichen Anhörung ( auch noch in einem wissentlich schwarz betriebenen angeblichehn Altenpflegeheim welches gar nicht existierte richterlich angehört wurde, und dort privat hinter Schloss und Riegel eingesperrt war, hat Frau Flach vorliegend dem Richter zu Protokoll erklärt,——–dass in ihrem Fall keine Beteuung erforderlich sei und sie auch nicht wünsche, dass andere sich in ihre privaten Angelegenheiten einmischten, im Besonderen nicht in ihre finanziellen Angelegenheiten und fügte dem Protokoll hinzu, dass Sie selbst über ihre privaten Angelegenheiten entscheiden wolle.

Diese Anordnung zu richterlichen Anhörungsprotokoll stehend, war von dem Richter absolut zu respektieren und Frau Flach war umgehend in ihr eigens Zuhause oder in die Obhut ihrer Angehörigen zurüchzubringen. Das Verfahren war damit zu beenden.

Es kommt hinzu, dass diese richterliche Anhörung in einem schwarz betriebenen angeblichen Altenpflegeheim des örtlichen Polizeichefs der Station Büdingen ohne jedes Pflegepersonal erfolgte, welches nach erfolgter Überprüfung durch das eingeschaltete Amt für Versorgung und Soziales in Gießen gar nicht existierte und von dort auch keine Betriebserlaubnis erteilt wurde, wo neben Frau Flach bereits schon vor ihr, weitere 5 Personen nur Frauen wohl alle wie Frau Flach auch vermögend eingesperrt waren, um sie dort finanziell wie aufgedeckt um ihre Ersparnisse zu bestehlen. Bei Frau Flach alleine nachgewiesen die stattliche Summe von knapp einer MIllion in harter DM Währung in bar mit gefälschter Vollmacht. Es kommt noch schlimmer, denn das Nachlassgericht Büdingen hatte an völlig nach Testament Unbefugte zwischenzeitlich völlig im Geheimen einen Erbschein erlassen, welchen die falschen Erben auch noch missbraucht haben um einen Nachlasskonkurs über das Vermögen der Frau Flach zu betreiben wegen angeblicher Überschuldung. Diese Überschuldung hatte ihnen der Nachlassverwalter ein fremder Anwalt vorgelogen, weil  Frau Flach keinen Pfennig Schulden hatte und es von daher auch keine Gläubiger gibt.Auch dies wurde von der verfügten Erbengemeinschaft aufgedeckt und das Nachlassgerichht war verpflichtet diesen absichtlich falsch erteilten Erbschein wieder einzuziehen———weil er vom Anbeginn ungültig war——-und eingezogen werden musste.——Die Rückforderung durch das Amtsgericht erfolgte kurz nach Erteilung am 25. 1. 1996 und die anstandslose Rückgabe( also die amtliche Einziehung) erfolgte am 28. 1. 1996, sodass bis zur Stunde noch überhaupt kein rechtsgültiger Erbschein für einen vorhandenen Nachlass besteht, gleich wie klein oder groß dieser auch ist. Das Verfahren ist bis zur Stunde ungeklärt und der gesamte Nachlass befindet sich immer noch im Vollbesitz der Erblasserin Frau Flach und steht nun zur letztrichterlichen Klärung an.

Zusatzhinweis zu 3

Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann,( etwa Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw. so rechtfertigt dies in der Regel nicht der Bestellung eines Betreuers. Hier kommt es normalerweise auf praktische Hilfen an wie Saubermachen der Wohnung, Versorgung mit Essen, wofür man keinen gesetzlichen Betreuer braucht. Ein Betreuer darf nur für den Aufganbenkreis bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Betreuer bestellt wird, ebensogut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Auch dies war bei Frau Flach jederzeit voll gewährleistet durch zahlreiche Angehörige, die jederzeit verfügbar und geeignet waren. Es durfte aber nicht sein, weil zum Schaden der Frau Flach die Interessen anders lagen.

Es ist aktenkundig, dass ich mich als Neffe der Frau Flach vor Ort redlich bemüht habe meine des Nachts gewaltsam entführte Tante Frau Flach aus den Händen ihrer Entführer freizubekommen. Ausschließlich aus diesem Grund um eine Handhabe zu haben, habe ich die Betreuung im Angehörigenkreis beantragt. Zunächst erhielt ich vom Gericht rechtswidrig überhaupt keine Antwort, sodass Erinnerungen folgen mussten. Allein  das war schon ein Hinweis, dass hier etwas nicht in Oednung ist, denn ein Betreuungsantrag muss bearbeitet werden.

Die Betreuung durch mich vor Ort, der ich schon seiit längeren Jahren gerichtlich bestellter Betreuer eines anderen kranken Menschen war was ich gerne für ihn tat um zu helfen, wurde mit fadenscheiniger Begründung abgelehnt. Dann versuchte es meine Ehefrau um zu helfen, welche sich mit Frau Flach bestens verstand. Auch sie wurde grundlos abgelehnt. Ging es dabei doch nur um Hilfestellung im Haushalt wie Putzen, Kochen und Aufräumen der Wohnung und weiter nichts, denn Frau Flach führte bis zu ihrer Entführung aus ihrem Haus auch noch im hohen Alter ihre international bekannte Naturheilpraxis auf reiner Naturbasis ohne jede Chemie. Eine Betreuung im gesetzlichen Sinne war nie erforderlich sondern lediglich eine häusliche Entlastung, weil die Frau beruflich wenig Zeit dazu hatte. Alles wurde von Amtsgericht strikt abgelehnt  und plötzlich war die Frau aus ihrem Haus spurlos verschwunden und es stellte sich heraus, dass sie fremd eingesperrt war und ihr dort ein völlig Fremder zum Fremdbetreuer gegen dem Willen der Frau und ohne Notwendigkeit  ihrer Angelegenheiten bestellt wurde, dem es wie sich zeigte, nicht um Betreuung und das Wohl der Frau Flach ging, sondern sein Blick richtete sich auf die ihm bekannt hohen Ersparnisse seiner Schutzbefohlenen, was sich dann auch sehr schnell innerhalb ein paar Tagen erwiesen hatte. Dabei verschwanden als erstes

147.000 DM Bargeld von ihren Konten bei einem örtlichen Geldinstitut und wurdern auf das Privatkonto dieses Fremdbetreuers aus dem Nachbarort Ronnenurg transferiert.

Betreuerwechsel

Ein Betreuer der seine Aufgaben nicht sachgerecht erfüllt, ist zu entlassen. Das war bei dieeem Betreuer einem Herrn Gernot Fritsche aus dem Nachbarort Ronneburg der Fall. Daraufhin wurde der Frau die keine Betreuung wollte und auch nicht brauchte, wiederum gegen ihren Willen ein Ersatzbetreuer aus dem entfernten Hanau bestellt. Dieses Mal ein fremder Anwalt, der seine Aufgaben vom Anfang an nicht erfüllte zum Schaden seiner Betreuten und mithin als Betreuer ebenfalls ungeeignet war, obgleich er als Anwalt die Regeln ja kannte. Die Einzelheiten als substantielles Beweismittel sind aktenkundig und mit nichts wegzudiskutieren.

Artikel 1906 BGB  Genehmigung einer Unterbringung.

Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die wie hier mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig.Der Betreuer ein Herr Fritsche wie vorstehend musste also mithin vom Amtsgericht eine Genehmigung haben ,Frau Flach in einem fremden Haus welches man als Altenpflegeheim vortäuschte unterzubringen um sie dort wie nachgewiesen finanziell auszustehlen um ihre gesamten Ersparnisse, denn selbst der Vormundschaftsrichter ging dort dienstlich ein uns aus, auch zur vorstehenden Befragung der Frau Flach ( siehe ihr Anhörungsprotokoll ) Soweit lieber Leser mein heutiger sachlich aufklärender Bericht, auch in ihrem eigenen Interesse, den Sie gegebenenfalls einmal selbst dringend brauchen könnten. Er ist freigegeben zum Ausdrucken für Sie und alle Ihre Bekannten.

Ich wünsche Ihnen allen frohe und gesunde Ostertage und bleiben Sie bitte dran, ich werde sie auch künftig in der Sache weiter auf dem Laufenden halten

Ihr Kurt Maier, Neffe von Grete Flach aus dem hessischen Büdingen.