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Lieber Leser, wir schreiben den 1. Juni 2016. In meinem heutigen Bericht zur Sache um Grete Flach, will ich Ihnen als nicht Jurist aber dennoch über den Paragraphen – Dschungel der Juristerei hinreichend informiert, einige  wichtige Darlegungen erläutern, die auch für Sie, im Erbfall, von ausschlaggebender Bedeutung sind. In dem Nachlassfall der Grete Flach meiner Angehörigen war es so, dass insgeheim ohne unser aller Wissen sämtlicher Angehörigen ein nicht aktivlegitimierter fremder Rechtsanwalt, welcher gerichtlich bestellter Betreuer der Frau Flach gegen deren Willen war, nach ihrem Tode beim Amtsgericht Büdingen als nicht befugt einen Erbschein für Personen beantragte, die im letztwilligen Testament der Erblasserin nicht bedacht sind.

Und nun aufgepasst! Eine zwingende Voraussetzung ist, dass bei einem Erbscheins- Antrag von Todes wegen aufgeführt wird, wer als gesetzliche Erben in Frage gekommen wären. Dies ist hier nicht geschehen, sodass der Erbscheins- Antrag unrichtig und nichtig war, und einzuziehen war. Weiterhin ist zwingende Voraussetzung, dass aufgeführt wird, dass alle in Frage kommmenden Erben einer gegebenen Erbengemeinschaft die Erbschaft angenommen haben. Auch dies ist im Erbfall der Grete Flach unterlassen worden, so dass der Erbscheins- Antrag auch aus diesem Grunde nichtig war und vom Amtsgericht unaufgefordert einzuziehen war.

Gemäß Paragraph 2355 in Verbindung mit Paragraph 2354 Abs. 2  BGB sind die vorgeschriebenen Angaben zu machen, ob eine Person weggefallen ist, und wenn ja, in welcher Weise die Person weggefallen ist, durch die, diese von der Erbfolge ausgeschlossen wäre. Die Richtigkeit seiner Angaben hat der Antragsteller im vorliegenden Fall der unbefugte Rechtsanwalt nachzuweisen, bzw. an Eidesstatt zu versichern. Weder sind im Fall der Grete Flach diese Angaben erfolgt, noch erfolgte hierzu eine eidesstattliche Versicherung. Ohne diese gesetzlich geforderten Angaben gemäß Paragraph 2354 BGB Abs. 2, ist ein Erbscheins- Antrag unzulässig!! Auch hier wird der Prozessbetrug in dieser Nachlasssache ersichtlich.

Ein Erbschein kann eingezogen werden, wenn er unrichtig erteilt wurde. Der hier erteilte Erbschein an Unbefugte wurde wissentlich des Amtsgerichts an Unbefugte erteilt. Es lagen bis dahin schon mehrere derart gravierende Verfahrensfehler vor, die die Einziehung dieses falsch erteilten Erbscheins zwingend erforderlich machten, ohne, dass das Gericht darauf hingewiesen hätte werden müssen.Als Weiteres kann ein falsch gestellter Erbscheins- Antrag wie hier vorliegend im Nachhinein  nicht durch ein einfaches nachträgliches Schreiben einfach korrigiert werden, sondern solches muß vor einem Notar erfolgen der Glaubhaftigkeit wegen.

Im vorliegenden Fall hatte der unbefugte Nachlasspfleger, ein fremder Jurist einen Erbschein für einen  angeblichen Erben beantragt, der bereits schon 3 Jahre vor dem Versterben der Frau Flach selbst schon tot war. Das ist das reinste Husarenstück, welches aufzeigt, wie sauber der Nachlassbetrug geplant war durch eine kriminelle Vereinigung vor Ort. Solches ist ein derart gravierender Fehler, auch noch von einem studierten Juristen,der bereits für sich gesehen, die sofortige Einziehung dieses Erbscheins unaufgefordert rechtfertigte. Das Amtsgericht Büdingen aber hat auch darüber hinweggesehen und dies wissentlich nicht beachtet. Es hat trotz Darlegung der Sache gar nicht reagiert auf diesseitigen Vortrag und Hinweise auf derartige gravierende Rechtsfehler. Bei materieller Unrichtigkeit, was hier vorliegt, hat das Amtsgericht einen Erbschein von Amts wegen stets einzuziehen. Keinesfalls wie vorstehend ist eine nachträgliche Berichtigung durch ein einfaches Schreiben möglich. Es geht hier in der Nachlasssache Grete Flach nicht um  formelle, sondern um materielle Unrichtigkeit. Bei formeller Unrichtigkeit wird die Verpflichtung des Gerichts zur Einziehung des Erbscheins bei wie hier vorliegend, gravierenden Verfahrensverstößen, angenommen.

Dem Amtsgericht wurde diesseits unmiussverständlich vorgetragen, dass der Nachlasspfleger nicht berechtigt war, überhaupt einen Erbscheins- Antrag zu stellen und Erben in einem Gerichtsverfahren auch nicht vertreten zu dürfen. Auch dies hat das Amtsgericht nicht beachtet. Der Nschlasspfleger und unerwünschter Letztbetreuer von Grete Flach, hatte bevor diese verstarb, auch verbotenerweise  eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben ( Seite 4 unseres Schriftsatzes an das Amtsgericht vom 23. Januar 2015, letzter Absatz.) Auch auf diese Problematik hat das Amtsgericht überhaupt nicht reagiert und hat auch dies bewusst übergangen. Das Amtsgericht ist auch nicht darauf eingegangen gemäß unserem Vortrag, dass im Erbscheins- Antrag Angaben zu machen sind, ob weitere Personen in der Erbfolge vorhanden waren von Geschwistern der Erblasserin, und dass sie selbst keine erbberechtigten Kinder hatte. Diese Angaben nämlich sind zu machen ob eine Person zum Beispiel durch Versterben weggefallen ist, wo dann das Erbe ausgeschlossen wäre. Auch das wurde hier wissentlich der Rechtslage unterlassen.

Der Gesetzgeber aber sagt, dass der Notar bei der Beurkundung eines Erbscheins- Antrages zwingend diese Voraussetzung einzuhalten hat. Auch diese zwingende Vorraussetzung fehlt in dem falsch gestellten Erbscheins- Antrag,und das Amtsgericht hat auch diesen wissentlichen Verfahrensfehler unbeanstandet gelassen. Das war ein weiterer wissentlicher Verstoss gegen das geltende Erbrecht. Eine weitere zwingende Voraussetzung ist, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben, wenn ein Erbscheins- Antrag nicht von allen in Frage kommenden mit- Erben gestellt wird. Hier wurde ja überhaupt von keinem in Frage kommenden Erben jemals ein Erbscheins- Antrag gestellt, sondern unzulässiger Weise in Eigenmächtigkeit von der fremden Nachlasspflege. Die in Frage kommennden Erben, allesamt, hätten versichern müssen, dass sie die Erbschaft angenommen haben, die ja laut dem fremden Nachlasspfleger überschuldet sein soll und von daher mit Sicherheit keiner von uns Angehörigen die Schulden aus dem Nachlass übernommen hätte, und jeder von uns Neffen der kinderlosen Frau hätte das Erbe ausgeschlagen, zumal die Höhe der angeblichen Überschuldung noch nicht geklärt ist und in einem weiteren Verfahren geklärt werden muss. Der Erbscheins- Antrag durch den fremden unbefugten Nachlasspfleger ist auch deshalb ungültig, weil dieses Verfahren, welchem Betrugsabsicht zugrunde liegt und ermittelt vorliegt durch falsch Zeugnis, Urkundenmissbrauch beim Amtsgericht und Urkundenfälschung beim Amtsgericht  und falsche Zeugenaussagen vorliegen, und von daher dieses Verfahren völlig offen und klärungsbedürftig ist, und der Erbschein vom Amts wegen hätte unaufgefordert eigezogen werden müssen, was nun ansteht.

Obwol ein hier ursprünglich in Frage kommender Erbe im Wegfall eines Testamentes der Verstorbenen längst schon seit 3 Jahren vor der Erblaserin verstorben war, stellte die fremde Nachlasspflege auch für einen berets schon Toten noch einen Erbscheins- Antrag. Das sind Zustände bei diesem Amtsgericht Büdingen, die mit Normalität des dortigen täglichen Geschäfts nichts mehr zu tun haben. Aber auch das hat das Amtsgericht anstandslos durchgewinkt wohl in der Annahme, es wird schon nicht auffallen, obwohl dies allein schon bei den vorzulegenden persönlichen Urkunden dem Gericht und auch dem unbefugten Antragsteller, einem fremden Juristen, bekannt war. Auch von daher ist der erteilte Erbschein falsch und musste vom Gericht unaufgefordert längst eingezogen werden und für kraftlos erklärt werden.

Auch hätte das Verwandtschafts und  Erbverhältnis, auf welchem das gesetzliche Erbrecht ja beruht, genau dargelegt werden müssen. Paragraph 2354  Abs. 2. BGB. Auch dies wurde hier wissentlich unterlassen. Dieser falsche Erbscheins-Antrag enthält überhaupt keine Ausführungen bezüglich des Verwandtschafts- und Erbverhältnisses, auf dem das gesetzliche Erbrecht beruht. Es wurden nicht einmal die gesetzlichen Erben aufgeführt. Die Personen, deren Vorhandensein von Einfluss auf das Erbrecht ist, hätten vollständig aufgeführt werden müssen. Darüber hinaus hätten Angaben gemacht werden müssen ob Abkömmlinge vorhanden sind. All das ist hier unterlassen worden und wurde durchgewinkt und nicht beachtet  was ein weiterer zwingender Grund ist, diesen falsch erteilten Erbschein einzuziehen.

Die Unterlassungen bei der Antragstellung eines Erbscheins sind umso unverständlicher,als gar zwei jahrzehntelange tätige Notare bei der Antragstellung ( ebenfalls nach Aktenlage rechtswidrig ) mitgewirkt haben. Es  ist und war daher überhaupt nicht nachzuvollziehen, wie das Amtsgericht Büdingen aufgrund dieser zahlreichen  gravierenden Lücken einen Erbschein überhaupt erteilen konnte, wenn da nicht betrügerische Absichten, wie vorliegend bereits aufgedeckt, im Spiel gestanden hätten, da doch gemäß gesetzlichen Vorschriften die Geburts- und Sterbeurkunden von Kindern hätten vorgelegt werden müssen, wenn solche vorhanden gewesen wären und hierzu in jedem Fall hätten Angaben gemacht werden müssen, ob Kinder vorhanden oder bereits verstorben waren. Auch das haben die beiden versierten Notare übergangen und nicht beachtet.

Gemäß Paragrapf 2361  Abs. 1. BGB ist ein Erbschein durch das Nachlassgericht einzuziehen, wenn er unrichtig ist!!        Dieser Erbschein ist und war eindeutig als unrichtig erteilt!!!     Das Amtsgericht hätte ihn auch ohne unserem Antrag von sich aus einziehen müssen gemäß geltendem Gesetz. Die Einziehung musste angeordnet werden!!!  In einem neuen Verfahren, welches nun in Klärung der Gesamtsache ansteht, bedarf es dann auf das Eingehen sämtlicher Umstände des Einzelfalls-( Bayrisches Berlandesgericht—Oberlandgericht Saarbrücken und weiterer Gerichte.In den vorgenannten Gerichtsentscheidungen wurde festgehalten,       dass ein Erbschein grundsätzlich auch lange Zeit nach seiner Erteilung noch eingezogen werden kann. Der Senat kann alls Rechtsbeschwerdegericht insoweit die Auslegung der letztwilligen Verfügung überprüfen unter anderem, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind. Soweit liebe Leserin, lieber Leser, mein heutiger sicher ausführlicher Bericht, den auch Sie bitte als Lehrbeispiel zur Kenntnis nehmen wollen. Denn das Vorstehende ist das Wesentliche was zu beachten ist, wenn auch Sie eines Tages ein Erbe antreten sollten  wie Millionen deutscher Staatsbürger auch.

Ich werde Sie bezüglich des Verbrechens an Grete Flach und den damit zusammenhängenden Umständen auf dem Laufenden halten.

Kurt Maier, Neffe von Grete Flach

Ich weise zum Schluss noch hin auf eine vierte Dokumentation zu Grete Flach, die vor kurzem im Buchhandel erschienen ist mit dem Titel—DEUTSCHLAND, EIN RECHTSSTAAT?—Auch hier werden Ihnen beim Lesen die Haare zuberge stehen, wenn sie die Wirklichkeit aus erster Hand erfahren.

Buchautor Kurt Maier