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Offene Beschwerde für alle Leser der Akte Grete FLach, gerichtet an das verantwortliche Amtsgericht im hessischen Büdingen.

An das Amtsgericht Büdingen

30 V! 15/94 F Nachlass Dora Margarete Anna FLach, genannt Grete FLach

Gemäß Art. 5 unseres Grundgesetzes ——Rede und Pressefreiheit in Wort und Schrift machen wir nun als BÜrger der Bundesrepublik Deutschland von unserem Allgemeinrecht zur Sache Gebrauch und nennen nun auch die Namen der hier Verantwortlichen, die ihrerseits das Recht haben Gegenteiliges unter Beweis zu stellen. Eine Zensur findet nicht statt. Auch hat das nichts zu tun mit persönlichen Angriffen, es sind einfach die vorliegenden Fakten.

Um immer sachlich zu bleiben,erlaubt sich die tesrtamentarische Erbengemeinschaft Sie Herr Direktor Knoche beim Amtsgericht in BÜdingen durch den Unterzeichner auf die gesetzlichen Verordnungen hinzuweisen, die in der Sache vom Amtsgericht seit Jahren ignoriert und nicht befolgt werden um ein hier vorliegendes Verbrechen an der Menschlichkeit und eine hohe Vermögens- und Steuerbetrügerei mit amtlicher Gewalt und Beteiligung des Amtsgerichts Büdingen nicht öffentlich werden zu lassen. Das nur vorweg, Herr DIiektor Knoche bei diesem Amtsgericht in BÜdingen.

Wir mit betroffenen Angehörigen haben Augen zu sehen und Ohren zum Hören und ein Gehirn zum Mítdenken, was uns nichts entgehen lässt.

Lassen SIe uns als nicht studierte Juristen im Gegensatz zu Ihnen zunächst auf folgendes hinweisen. Die Prüfung der gerichtlichen Erbfolge fällt ausschließlich in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts welches allein zu prüfen und zu befinden hat. Kein anderes übergeordnetes Gericht ist dafür zuständig. Und bereits hier hat das Amtsgericht einen nachvollziehbaren unwahren Vorbescheid an das nicht zuständige Landgericht Gießen erlassen durch die zuständige Frau Richterin Decker/ Fischer beim Amtsgericht ohne zu ermittteln.

Dieser gefälschte Vorbescheid um nicht selbst über die eigenen Unterlassungen von durch amtspflichtermittlungen im Vorfeld entscheiden zu müssen, entbehrt jeder Rechtsgrundlage. Damit sollte der rechtswidrige Versuch gemacht werden das Erbrechtsverfahren vom allein zuständigen Amtsgericht an das nicht zuständige Landgericht Gießen umzuleiten. Auch das Herr Direktor Knoche ist uns nicht entgangen.

Da solches nicht zulässig ist und Erbsachen allein in den Kompetenzbereich des Amtsgerichts liegen, sind sämtliche Fehlbeschlüsse bei allen anderen übergeordneten Gerichten gegenstandslos und durften nicht in dem Verfahren verwertet werden. Weil das so ist, ist dieses Nachlassverfahren bis zur Stunde ungeklärt und steht nun zur KLärung an

Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass das Erbrecht nur durch Erbschein nachgewiesen werden kann. Mit Urtril des BGH vom 8. Oktober 2013 X! ZR 401/12 wird klargestellt, dass der Nachweis des Erbrechts nicht zwingend durch einen Erbschein erfolgen muss.

Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein eigenhändiges Testament zum Nachweis des Erbrechts genügen kann. Siehe dazu Urteil vom 5. April 2016 X ZR 440/15. Der BGH sagt weiter nach Art. 2353 Ein Erbschein ist nur auf Antrag zu erteilen. Ein solcher Antrag aber wurde von niemandem gestellt ausser von uns der testamentarisch Berufenen. Ohne Antrag gibt es bei keinem Gerichht einen Erbschein. Da aber ein Erbschein in betrügerischer Weise dennoch an Unbefugte erteilt wurde, wurde dieser sofort nach Bekanntwerden durch die Erbengemeinschaft reklamiert und der zu Unrecht erteilte Erbschein wurde sofort gemäß Verordnung wieder angefordert und eingezogen. Angefordert innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt am 25. 1. 1996 und an das erteilende Amtsgericht zurückgegeben am 28. 1. 1996 was uns schriftlich vorliegt wegen Ungültigkeit dieses Erbscheins.

Das alles geschah bereits wo es noch keinen Fehlbeschluss und kein Fehlurteil nicht zuständiger Gerichte zur gefälschten Sache gab. Es gibt mithin bis zur Stunde keinen Erbschein —der nun längst überfällig zu erteilen ist an die berufene Erbengemeinschaft .

Da das Erbscheinverfahren nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann der Erbschein jederzeit wieder eingezogen werden falls ein anderslautendes Testament bekannt wird —-was hier ja vorliegt.!!! Dieses Testament wurde vom Amtsgericht geprüft und nicht beanstandet und wir wurden aufgefordert die Kosten für den zu erteilenden Erbschein bei Gericht einzuzahlen damit sodann der berechtigte Erbschein erteilt werden könne.

Ein vom Amtsgericht zunächst zugrunde gelegtes notarielles Testament aus dem Jahre 1991 von welchem die Erblasserin keine Kenntnis hatte und selbst gar nicht mitgewirkt und auch nicht Anwesend war, hatte sich als primitive handfeste Urkundenfälschung von dem fremden Notar erwiesen der seinen Namen missbräuchlich an seine Auftraggeber verkaufte —–was ebenfalls aufgedeckt wurde.

In diesem der Erblasserin fremd errichteten Testament stimmen nicht einmal die persönlichen Daten der Erblasserin ein nicht existierender Geburtsort——-und auch der sonstige Inhalt mit empfindlichen Auflagen wurde auch nicht befolgt und missbraucht. Drei Jahre später, im Mai 1994 als die Frau wohl wie auch immer erfahren hat was Fremde mit ihren Ersparnissen getrieben haben hinter ihrem Rücken privat eingesperrt unter Freiheitsberaubung, hat sie ihr eigenes Testament verfasst und wohl nur aus vermeintlichen Sicherheitsgründen in amtsgerichtliche Verwahrung gegeben.

Was aber dann dort bei diesem Amtsgericht in Büdingen mit ihrem Eigentum geschah, war ebenfalls hoch kriminell!! Noch zu Lebzeiten wurde das EIgentum der Erblasserin heimlich aus der amtlichen Verwahrung genommen, mehrere Kopien wurden gefertigt durch Bedienstete des Amtsgerichts und eine davon wurde noch am selben Tag einen vom Amtsgericht bestellten betrügerischen weiteren an dem Verfahren aktiv beteiligten angeblichen Gesundheitsgutachter namens Dr. Klaus Becker— per telefax übermittelt der seinerseits sofort am Tag des Erhaltes mit dem Eigentum der Frau FLach in Händen zu der privat eingesperrten Frau sich begab in einem fremden Haus um die Frau mit Einreden zu veranlassen ihr Original aus der amtlichen Verwahrung zu entnehmen in dem Wissen, dass es dann sofort ungültig geworden wäre.

DIe hochgeistigge studierte Frau FLach hat wohl seine Absichten erkannt und hatte nein gesagt und hat ihn abblitzen lassen. Das aber hatte dieser falsche Gutachter der er gar nicht war so eingefärbt und vor Gericht dargestellt,als wäre Frau FLach nicht mehr geschäftsfähigb gewesen. Den Beweis für eine solche zweckdienliche Unterstellung hatte dieser falsche Gutachter bis heute nicht erbracht. Ein Gesundheitsgutachten durch einem an dem Verfahren unbeteiligten neutralen vereidigten Gutachter existiert nicht und wurde von uns immerwieder anwaltlich vertreten angefordert und wurde vom Amtsgericht nicht eingeholt.

Der Lügenbericht dieses amtlichen Komplizen dieses ausführlichen Schriftsatzes an das Amtsgericht BÜdingen haben vorliegend im Ergebnis ergeben, dass dieser öffentlich Bedienstete Herr Dr. Klaus Becker in aller WIrklichkeit kein Gutachter war, sondern der Leitzer des Gesundheitsamtes des Wetterau Kreises im hessischen Friedberg. Dort war er mit anderen Aufgaben voll ausgelastet.

Wegen ihm nachgewiesenen Falschauzssagen vor Gericht und Urkundenfälschung haftet nun auch dieser falsche Gutachter Dr. Klaus Becker aus Gießen stammend mit seinem Vermögen für den entstandenen Gesamtschaden am Nachlass der Erblasserin bzw. Ersatzweise sein Arbeitgeber der Wetteraukreis.

Und zum Schluss Herr Richter und DIrektor Knoche beim Amtsgericht BÜdingen komme ich auch noch zu Art. 14 Grunsgesetz der besagt Eigentum und Erbrecht wird gewährleistet Und nun Herr DIrektor Knoche wollen Sie bitte umgehend dafür sorgen, damit uns unser amtlich gestohlenes Erbrecht endlich zugestanden wird. Das wird nun von Ihnen erwartet als Aufsichtsführender des Amtsgerichts BÜdingen.

Auch dieser heutige Schriftsatz des Unterzeichners wird wie alles Weitere Kommende zur allgemeinen Kenntnisnahme aller zum Teil sehr erbosten Bürgerinnen und Bürger der gesamten Leserschaft Der Akte Grete FLach im ganzen Lande wie bereits angekündigt im Internet veröffentlicht solange, bis sie hier als Verantwortlicher des Amtsgerichts Büdingen endlich Klarheit schaffen und das geltende Recht nicht länger mit FÜßen getreten wird.

Der Erbscheinantrag war bereits vom Amtsgericht schon geprüft mit Testamentsvorlage und es gab keine Beanstandung und wir wurden aufgefordert die Kosten für den zu erteilenden Erbschein einzuzahlen damit der berechtigte Erbschein sodann erteilt werden könne.

Damit stand das bereits geprüfte Erbrecht fest

der Erbschein war zu erteilen.

Unser erneuter Erbscheinantrag weil der erste zeitnahe Antrag und die gesamten Akten erheblich manipuliert wurden und daher unbrauchbar sind, erfolgte am 16. 2. 2022 Ab diesem Datum gilt nun das Erbensdtellungsverfahren mit alleinigen Befinden durch das zuständige Amtsgericht BÜdingen. Zu allem was im Vorausgang unterstellt wurde an Unwahrheiten, sind nun die Beweise vorzulegen Herr Richter Knoche, falls hier etwas bemängelt werden sollte. Von unserer Seite wird nur die Wahrheit und nichts als die Wahrheit vorgetragen. Und diese wahrheit haben Sie als Leiter des Amtsgerichts Büdingen vor Augen vorliegen.

Dennoch mit freundlichen Grüßen und immer sachlich bleibend

Kurt Maier

Sprecher der Erbengemeinschaft und Neffe der Erblasserin Grete FLach